Zu Beginn der freiberuflichen Tätigkeit hat jeder die Wahl, sich für die Kleinunternehmerregelung zu entscheiden oder als „normaler“ Unternehmer zu gelten.
Diese Regelung dient der steuerlichen Vereinfachung und der Möglichkeit für einen gering verdienenden Freiberufler, wie ein Nichtunternehmer behandelt zu werden.
Was ist ein Kleinunternehmer?
Der Gesamtumsatz des Freiberuflers darf 17.500 Euro im vorigen Kalenderjahr nicht übersteigen, im laufenden Jahr dürfen nicht mehr als 50.000 Euro umgesetzt werden.
Für einen Existenzgründer heißt das, dass er im Jahr der Gründung die erstgenannte Summe nicht überschreiten darf. Andernfalls wird automatisch die Umsatzsteuer fällig.
Auf den Rechnungen darf die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen werden, sonst muss sie an das Finanzamt abgeführt werden.
Dafür sollte aber ein Vermerk auf den Rechnungen zu finden sein, der auf den Verzicht der Umsatzsteuerausweisung hinweist. Möglich ist hier zum Beispiel ein Hinweis auf Nutzung des § 19 UStG.
Anmeldung der Tätigkeit
Bei der Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit muss ein Häkchen an das entsprechende Feld gemacht werden, mit dem erklärt wird, ob sich der anmeldende Freiberufler künftig für die Kleinunternehmerregelung entscheidet oder auf diese verzichtet.
Die Entscheidung kann jederzeit geändert werden, denn ein Kleinunternehmer genießt das Optionsrecht auf die Erhebung der Umsatzsteuer. Umgekehrt gilt aber, wenn er sich für sein Wahlrecht entscheidet und künftig die Umsatzsteuer erhebt, kann er sich erst nach Ablauf von fünf Jahren wieder dagegen entscheiden, unter der Voraussetzung, dass er die Beträge von 17.500 bzw. 50.000 Euro nicht überschreitet.
19 oder 7 Prozent Mehrwertsteuer?
Werden Rechte eingeräumt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, so fallen 7 Prozent Umsatzsteuer an. Ansonsten müssen in jedem Fall 19 Prozent verlangt werden.
Das heißt, dass die Mehrwertsteuer in Höhe von 7 Prozent immer dann anfällt, wenn eigene Werke verfasst oder geschaffen werden.
Das können Texte ebenso sein wie Fotos oder Seiten für das Internet. Wenn mit der Schaffung des Werkes jedoch keine eigenen Urheberrechte erworben werden, weil beispielsweise eine Tätigkeit als Lektor, Übersetzer oder Korrektor ausgeübt wird, dann fallen 19 Prozent Umsatzsteuer zur Berechnung an.
Das gilt im Übrigen auch für die Werke, die nicht an gewerbliche Kunden verkauft, sondern nur an Privatpersonen abgegeben werden.
Umsatzsteuer ja oder nein?
Ob die Umsatzsteuer erhoben werden sollte oder nicht, kann nicht pauschal entschieden werden.
Grundsätzlich gilt, dass diejenigen, die gerade zu Beginn der Tätigkeit größere Investitionen in die Geschäftsausstattung tätigen müssen oder die hohe laufende Kosten haben, sich eher für die Erhebung der Umsatzsteuer entscheiden sollten.
Der Grund dafür ist, dass die dann geleistete Vorsteuer beim Finanzamt abgezogen werden kann. Sie wird somit zu einer Art Durchlaufposten.
Wenn jedoch nur geringe Ausgaben zu verzeichnen sind und die wenigen Betriebskosten pauschal abgerechnet werden, ist es sinnvoller, auf die Erhebung der Umsatzsteuer zu verzichten.
Damit wird der berufliche Alltag deutlich vereinfacht, müssen doch keine Umsatzsteuererklärungen oder –voranmeldungen abgegeben werden.