Arbeitslose, die sich freiberuflich auf die eigenen Beine stellen wollen, können durch die Arbeitsagentur einen Gründungszuschuss erhalten.
Dieser dient der sozialen Sicherung ebenso wie der Sicherung des Lebensunterhalts.
Wer sich direkt aus einer Anstellung heraus selbstständig machen möchte, bekommt keine Unterstützung.
Schritte zum Gründungszuschuss
Zuerst einmal ist die wichtigste Voraussetzung für den Erhalt des Gründungszuschusses die bestehende Arbeitslosigkeit. Es muss noch ein Restanspruch von 150 Tagen zur Zahlung von ALG I bestehen.
Der Antrag für den Gründungszuschuss kann bei der Arbeitsagentur abgeholt werden.
Neben der fachlichen und der persönlichen Eignung muss eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit des Vorhabens nachgewiesen werden.
Dieser prüft den vorher sorgfältig ausgearbeiteten Businessplan und gibt ggf. Hinweise zur Verbesserung. Teilweise wird außerdem die Teilnahme an einem Existenzgründerseminar vorausgesetzt. Sind all diese Punkte erledigt, kann über den Antrag entschieden werden.
Bei einem negativen Entscheid sind weitere Schritte nötig.
Antragsberatung zum Gründungszuschuss
Um den Gründungszuschuss zu erhalten, ist eine Antragsberatung sinnvoll.
Sicherlich kann der Antrag auch selbst einfach ausgefüllt werden, jedoch gibt es so einige Dinge, die dabei zu beachten sind. Die Beratungsstelle gibt beispielsweise Hinweise zu treffenden Formulierungen und einzelnen, besonders wichtigen Punkten.
Zudem helfen die Berater bei der Erstellung des Businessplans bzw. zeigen Schwachstellen in selbigem auf und bieten Verbesserungsvorschläge an.
Gleichzeitig sind sie in der Lage, eine kompetente Einschätzung darüber zu geben, wie gut die Erfolgsaussichten für das Vorhaben sind oder ob nicht besser eine Alternative gesucht werden sollte.
Häufig bietet die Antragsberatungsstelle die fachkundige Stellungnahme an, die als Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrags bei der Arbeitsagentur gilt.
Widerspruch gegen den Bescheid
Natürlich kann es sein, dass über den Antrag auf einen Gründungszuschuss nicht positiv entschieden wird.
Dann kann Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden. Diese Schreiben sollte aber sehr sorgfältig erstellt werden und keinesfalls im ersten Ärger über die Ablehnung formuliert sein.
Es gilt, ein individuelles Schreiben zu verfassen, das das persönliche Engagement des künftigen Freiberuflers deutlich werden lässt und das nicht nach einem Standardtext aussieht. Daher ist es zu vermeiden, typische Vorlagen für Widerspruchsschreiben zu verwenden.
Hilfreich beim Verfassen eines Widerspruchs kann die Konsultation eines Gründungsberaters sein, der Hinweise für bessere Formulierungen und relevante Fakten geben kann.
Einige Fragen zum Gründungszuschuss
Wird eigenes Vermögen angerechnet?
Nein, das Vermögen spielt für den Gründungszuschuss keine Rolle, maßgeblich ist lediglich die Höhe des Arbeitslosengeldes. Dazu kommen 300 Euro als Leistung für die soziale Absicherung.
Kann ich nebenberuflich arbeiten?
Die freiberufliche Tätigkeit muss im Haupterwerb ausgeübt werden, für eine nebenberufliche Freiberuflichkeit gibt es keinen Gründungszuschuss.
Eine Nebentätigkeit neben der Freiberuflichkeit ist mit bis zu 20 Wochenstunden erlaubt.
Wie sehen rechtliche Regelungen aus?
Auf den Gründungszuschuss gibt es einen Rechtsanspruch.
Die Verlängerung der Förderung liegt jedoch im Ermessen der Arbeitsagentur. Eine gute Begründung für eine weitere Förderperiode ist demnach zwingend notwendig.