Heilberufe

Heilberufe sind, wie der Name schon vermuten lässt, Berufe, in denen das Heilen im Vordergrund steht.
Das heißt, die Berufszugehörigen befassen sich direkt mit der Arbeit am Patienten. Zu den Heilberuflern zählen daher Ärzte und Zahnärzte, Heilpraktiker, Hebammen, Krankengymnasten und andere.

Die Tätigkeit des Heilberuflers erstreckt sich auf die Feststellung, die Linderung oder Heilung verschiedener Krankheitsbilder, Leiden oder anderweitiger körperlicher Schädigungen. Die diesbezügliche Definition ist in § 1 des Heilpraktikergesetzes zu finden.

Neben den bereits erwähnten Leistungen zählen des Weiteren die Tätigkeiten, die sich der vorbeugenden Gesundheitspflege widmen, zu den Arbeiten in Heilberufen.

Umsatzsteuerliche Behandlung

In der Regel sind die Umsätze, die aus heilberuflichen Tätigkeiten stammen, von der Umsatzsteuer befreit. Das heißt im Umkehrschluss, dass Angehörige von Heilberufen auch nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind.

Die Berufe, die zwar als Heilberufe gelten, im Umsatzsteuergesetz aber nicht genannt sind, werden nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zugehörige Tätigkeit dem Katalogberuf ähnelt.

Das bedeutet, dass die wichtigsten Merkmale des Katalogberufs zum Vergleich mit herangezogen werden und der zu beurteilende Beruf mit diesen übereinstimmen muss.

Eines der wichtigsten Merkmale ist dabei die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten an sich. Auch die Ausbildung muss vergleichbar sein sowie die berufsrechtlichen Regelungen, die sich auf Ausbildung, Abschluss und staatliche Anerkennung beziehen.

Berufe, die Heilberufen ähnlich sind und als solche eingestuft werden sollen, müssen vor der Ausübung einer staatlichen Erlaubnis unterzogen werden.
Des Weiteren erfolgt die Überwachung der Ausbildung für diesen Beruf.

Die Rechtsform, unter der Heilberufler tätig sind, spielt keine Rolle. Das heißt, sie können auch als GmbH agieren und sind dennoch von der Umsatzsteuer befreit. Hierbei zählt einzig der Beruf, nicht aber die Unternehmensform.

Beispiele für Heilberufe

Allen voran ist natürlich der Arzt als Angehöriger eines Heilberufs zu nennen. Er ist auch dann selbstständig tätig, wenn er eine Gutachtertätigkeit ausübt und ansonsten angestellt arbeitet.

Chirurgen, die als freiberufliche Operateure tätig sind, gelten ebenfalls als Selbstständige. Sie nutzen zwar die vorhandenen Betriebsmittel und auch das Personal eines Krankenhauses, agieren aber dennoch als Freiberufler und werden als solche eingestuft.

Psychotherapeuten werden durch das Bundesministerium für Finanzen als Freiberufler eingestuft, weil sie eine den Heilberufen ähnliche Tätigkeit ausüben. Die Ausübung des Berufs ist abhängig davon, ob eine staatliche Erlaubnis vorliegt.

Krankengymnasten, die ein medizinisches Gerätetraining anbieten, gelten nicht als Freiberufler.
Diese Tätigkeit gilt nicht als heilberufliche Tätigkeit, denn dabei handelt es sich nach aktueller Auffassung lediglich um eine rein vorbeugende Maßnahme, die noch keinen therapeutischen Zweck im Sinne der Krankenbehandlung darstellt.