In jedem Jahr steht sie wieder für den Freiberufler an – die Steuererklärung.
Nicht jeder ist zur Anfertigung derselben verpflichtet, im Allgemeinen trifft diese Pflicht aber jeden Freiberufler.
Wer hauptberuflich als Freiberufler arbeitet und mehr als 7.834 Euro im Jahr verdient (gilt für Ledige, für Verheiratete liegt die Grenze bei 15.668 Euro), muss eine Steuererklärung anfertigen. Wird diese das erste Mal ausgefüllt, kann es sinnvoll sein, sich einen Steuerberater zur Hilfe zu nehmen.
Dieser kennt alle derzeitigen Regelungen und Möglichkeiten und weiß daher genau, an welcher Stelle Geld gespart werden kann. Wichtig zu wissen ist, dass zum Erreichen dieser oben genannten Einkunftsgrenzen nicht nur die Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit (nicht der Gewinn, sondern die Einnahmen) herangezogen werden, sondern auch andere Einkünfte, wie die aus Vermietung und Verpachtung oder durch Kapitalanlagen.
Nebenberuflich Tätige müssen ebenfalls eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Verdienst 410 Euro überschreitet.
Steuererklärung für Kleinunternehmer
Die Steuererklärung ist für den Freiberufler, sofern er als Kleinunternehmer gilt, nicht sehr umfangreich. Ausgefüllt werden muss der so genannte Mantelbogen, der auch von jeder privaten Person ausgefüllt werden muss. Dazu wird die Anlage S gefordert. Sie fragt die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ab.
Hier muss auch der Gewinn angegeben werden, der dazu in der Anlage EÜR ermittelt wird.
Diese einfache Berechnung über eine Gegenüberstellung der Einnahmen und der Ausgaben ist für jeden Kleinunternehmer möglich.
Die Umsatzsteuererklärung muss von denjenigen abgebeben werden, die zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet sind, also nicht mehr als Kleinunternehmer gelten.
Informationen über Steuern für Freiberufler.